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Kindergeld 2012: Neue Regelungen beachten!
Ab 2012 tritt das neue Steuervereinfachungsgesetz in Kraft. Damit gelten auch neue Regelungen im Bezug auf das Kindergeld. Eine Neuerung ist das Entfallen der Einkommensgrenze bei Kindern in Erstausbildung bzw. Erststudium.
Bisher war der Erhalt des Kindergeldes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vom Einkommen der Kinder in der Erstausbildung bzw. im Erststudium abhängig. Der Grenzbetrag lag bisher bei 8004€, wobei Ausbildungskosten, wie Fahrtgeld und Studiengebühren ebenso wie Sozialversicherungs-beiträge vom Einkommen abgerechnet werden konnten. Wenn das Einkommen der Kinder diesen Grenzbetrag überschritt, führte das zum vollständigen Verlust des Kindergeldanspruchs bzw. der Freibeträge.
Ab Januar 2012 gibt es diesen Grenzbetrag für Kinder unter 25 Jahren in der Erstausbildung bzw. im Erststudium nicht mehr. Sie werden einkommensunabhängig als Kind berücksichtigt. Besonders interessant ist diese Neuerung für Eltern, deren Kinder bereits während ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums hohe Einkünfte aus Geldanlagen oder Vermietungen erzielen.
Auch bezüglich der Zweitausbildung gibt es Änderungen zu vermerken: So kann nach Abschluss der ersten Ausbildung bzw. des ersten Studiums weiterhin ein Kindergeldanspruch geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Weiterhin Kindergeld zu erhalten ist nur mit dem Nachweis möglich, dass sich das Kind in einer weiteren Ausbildung oder einem weiteren Studium befindet und keiner "schädlichen" Erwerbtätigkeit nachgeht. Das bedeutet, dass das Kind keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgehen darf, die die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschreitet. "Unschädlich" sind weiterhin Ausbildungsdienstverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

